Datenschutz: Risiko Pfarrbrief?

Tipps für die Information über Jubiläen und Sakramentsspendungen

privat (c) pixabay.com
Datum:
Fr. 26. Jan. 2018
Von:
Monika Herkens

Tipps für die Information über Jubiläen und Sakramentsspendungen

Der Alptraum schlechthin: Während die Familie in der Kirche das Fest der Heiligen Erstkommunion feiert, räumen dreiste Diebe zuhause die Wohnung aus. Wie haben sich die Kriminellen Adresse und Uhrzeit besorgt?

Eine Datenquelle kann der Pfarrbrief sein, vor allem dann, wenn er auch auf der Pfarrei-Homepage veröffentlicht wird. Um dies zu verhindern, sollten Pfarrbriefredakteure den Umgang mit persönlichen Daten im Blick haben.

Was ist rechtlich erlaubt? Das kommt darauf an, um welchen Anlass es sich handelt.

Jubiläen:

Bei Geburtstagen (ab dem 70. Geburtstag alle fünf Jahre, ab dem 100. jedes Jahr)
und Ehejubiläen (jedes ab dem 50. Ehejubiläum)

gelten folgende Regelungen:

Im gedruckten Pfarrbrief als auch online im pdf-Pfarrbrief oder auf der Pfarrei-Homepage dürfen veröffentlicht werden

  • der Name
  • der Anlass
  • der Tag
  • der Hauptort der Kirchengemeinde/Pfarreiengemeinschaft, allerdings nicht der konkrete Wohnort der Betroffenen und nicht deren Anschrift.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht braucht es hierfür keine Vorab-Zustimmung der Betroffenen.

Es genügt ein allgemeiner jährlich wiederholter Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit an geeigneter Stelle (z.B. im Pfarrbrief). Widerspricht ein Betroffener, darf der Name nicht veröffentlicht werden.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist laut Jupp Joachimski, dem Datenschutzbeauftragten der bayerischen (Erz-)Diözesen, ein Bundesgesetz, nämlich Paragraph 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes. Das Bundesmeldegesetz erlaubt der Meldebehörde, den Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk Auskunft zu erteilen bei bestimmten Alters- und Ehejubiläen. Die Pfarrbriefredaktionen gelten als Teil der Presse. Deswegen ist es auch ihnen erlaubt, bestimmte Alters- und Ehejubiläen zu veröffentlichen, egal ob im gedruckten Pfarrbrief oder auf der Homepage, so Joachimski.

Sterbefälle:

Ebenfalls keine Zustimmung braucht es für die Veröffentlichung von Sterbefällen, da Verstorbene keinen Datenschutz mehr genießen, erläutert Jupp Joachimski.

Veröffentlicht werden dürfen sowohl im gedruckten Pfarrbrief als auch online auf der Pfarrei-Homepage

  • der Name des Verstorbenen
    das Alter
    der Todestag
    der Hauptort der Kirchengemeinde/Pfarreiengemeinschaft, allerdings nicht der konkrete Wohnort und nicht die Anschrift.

Sakramentenspendungen:

Schwieriger wird es bei der Veröffentlichung von persönlichen Daten aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Hochzeit. Die Diözesandatenschutzbeauftragten vertreten hier unterschiedliche Meinungen.

Einige würden der bisherigen Rechtsauffassung folgen, wonach es sich um eine Veröffentlichung von Amtshandlungen handelt, nicht von Personenstandsdaten, erläutert Jupp Joachimski. Die Datenschutzbeauftragten billigen in diesem Fall die bloße Namensnennung (ohne weitere persönliche Angaben) im gedruckten Pfarrbrief und online, ohne dass die Betroffenen vorher ausdrücklich zugestimmt haben müssen.

Andere Datenschutzbeauftragte vertreten die Ansicht, dass es bei den Vorbereitungen zu den Sakramentenspendungen möglich und nötig ist, die Betroffenen um ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von persönlichen Daten zu bitten.

Was also tun?

Jupp Joachimski, der Datenschutzbeauftragte für die bayerischen (Erz-)Diözesen, sagt, es sei immer besser, miteinander zu besprechen, welche Daten wo veröffentlicht werden. Und lieber auf eine Veröffentlichung zu verzichten als eingangs geschilderte Schwierigkeiten zu befördern.

Unsere Tipps:

  • Klären Sie auf Pfarreiebene, für welche Anlässe persönliche Daten in welchen Medien veröffentlicht werden sollen. Um welche Daten es sich dabei handeln darf, lesen Sie weiter oben.
  • Bedenken Sie, dass bei einer Veröffentlichung von persönlichen Daten im Internet die Gefahr eines Missbrauchs viel größer ist. Einige Pfarrbriefredaktionen sind dazu übergegangen, die Personenstandsdaten des gedruckten Pfarrbriefes zu entfernen, sobald der Pfarrbrief als pdf auf der Pfarrei-Homepage erscheint.
  • Weisen Sie immer dort, wo Sie Personenstandsdaten bei Geburtstagen und Ehejubiläen veröffentlichen, auf die Widerspruchsmöglichkeit hin (Pfarrbrief, Pfarrei-Homepage, Schaukasten etc.).
    Dieser Hinweis könnte beispielsweise lauten:
    Bitte beachten: Persönliche Daten dürfen im Pfarrbrief und auf der Pfarrei-Homepage bei Geburtstagen und Ehejubiläen genannt werden, wenn die Betroffenen nicht vorher schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form widersprochen haben. Persönliche Daten sind der Name und der Pfarrei-Ort der Betroffenen sowie der Tag und die Art des Ereignisses. Widersprüche sollten dem Pfarramt schriftlich mitgeteilt werden.
  • Bitten Sie bei der Anmeldung oder den Vorbereitungstreffen zu den Sakramenten am besten schriftlich um die Zustimmung, den Namen (der Täuflinge, der Erstkommunionkinder, der Firmlinge oder des Brautpaares) und den Tag des Ereignisses veröffentlichen zu dürfen. Machen Sie deutlich, in welchen Medien das geschehen soll. Widersprüche müssen beachtet werden.

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten Ihres Bistums. Die Kontaktadressen finden Sie hier: http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/Datenschutzbeauftragte-Internetliste.pdf

Entnommen von: http://www.pfarrbriefservice.de/faq/datenschutz-risiko-pfarrbrief-0

Auf www.pfarrbriefservice.de finden Sie auch weitere Informationen zu rechtlichen Fragen wie Bildrecht, Urheberrecht etc. und zudem nützliches Material und Bilder für Ihren Online-Auftritt.