Tipps für die Information über Jubiläen und Sakramentsspendungen
Der Alptraum schlechthin: Während die Familie in der Kirche das Fest der Heiligen Erstkommunion feiert, räumen dreiste Diebe zuhause die Wohnung aus. Wie haben sich die Kriminellen Adresse und Uhrzeit besorgt?
Eine Datenquelle kann der Pfarrbrief sein, vor allem dann, wenn er auch auf der Pfarrei-Homepage veröffentlicht wird. Um dies zu verhindern, sollten Pfarrbriefredakteure den Umgang mit persönlichen Daten im Blick haben.
Was ist rechtlich erlaubt? Das kommt darauf an, um welchen Anlass es sich handelt.
Bei Geburtstagen (ab dem 70. Geburtstag alle fünf Jahre, ab dem 100. jedes Jahr)
und Ehejubiläen (jedes ab dem 50. Ehejubiläum)
gelten folgende Regelungen:
Im gedruckten Pfarrbrief als auch online im pdf-Pfarrbrief oder auf der Pfarrei-Homepage dürfen veröffentlicht werden
Aus datenschutzrechtlicher Sicht braucht es hierfür keine Vorab-Zustimmung der Betroffenen.
Es genügt ein allgemeiner jährlich wiederholter Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit an geeigneter Stelle (z.B. im Pfarrbrief). Widerspricht ein Betroffener, darf der Name nicht veröffentlicht werden.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist laut Jupp Joachimski, dem Datenschutzbeauftragten der bayerischen (Erz-)Diözesen, ein Bundesgesetz, nämlich Paragraph 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes. Das Bundesmeldegesetz erlaubt der Meldebehörde, den Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk Auskunft zu erteilen bei bestimmten Alters- und Ehejubiläen. Die Pfarrbriefredaktionen gelten als Teil der Presse. Deswegen ist es auch ihnen erlaubt, bestimmte Alters- und Ehejubiläen zu veröffentlichen, egal ob im gedruckten Pfarrbrief oder auf der Homepage, so Joachimski.
Ebenfalls keine Zustimmung braucht es für die Veröffentlichung von Sterbefällen, da Verstorbene keinen Datenschutz mehr genießen, erläutert Jupp Joachimski.
Veröffentlicht werden dürfen sowohl im gedruckten Pfarrbrief als auch online auf der Pfarrei-Homepage
Schwieriger wird es bei der Veröffentlichung von persönlichen Daten aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Hochzeit. Die Diözesandatenschutzbeauftragten vertreten hier unterschiedliche Meinungen.
Einige würden der bisherigen Rechtsauffassung folgen, wonach es sich um eine Veröffentlichung von Amtshandlungen handelt, nicht von Personenstandsdaten, erläutert Jupp Joachimski. Die Datenschutzbeauftragten billigen in diesem Fall die bloße Namensnennung (ohne weitere persönliche Angaben) im gedruckten Pfarrbrief und online, ohne dass die Betroffenen vorher ausdrücklich zugestimmt haben müssen.
Andere Datenschutzbeauftragte vertreten die Ansicht, dass es bei den Vorbereitungen zu den Sakramentenspendungen möglich und nötig ist, die Betroffenen um ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von persönlichen Daten zu bitten.
Jupp Joachimski, der Datenschutzbeauftragte für die bayerischen (Erz-)Diözesen, sagt, es sei immer besser, miteinander zu besprechen, welche Daten wo veröffentlicht werden. Und lieber auf eine Veröffentlichung zu verzichten als eingangs geschilderte Schwierigkeiten zu befördern.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten Ihres Bistums. Die Kontaktadressen finden Sie hier: http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/Datenschutzbeauftragte-Internetliste.pdf
Entnommen von: http://www.pfarrbriefservice.de/faq/datenschutz-risiko-pfarrbrief-0
Auf www.pfarrbriefservice.de finden Sie auch weitere Informationen zu rechtlichen Fragen wie Bildrecht, Urheberrecht etc. und zudem nützliches Material und Bilder für Ihren Online-Auftritt.