Ein ausführlicher Artikel von Pfarrbriefservice
Mit Blick auf die neue Gesetzeslage seit dem 24.5.2018 sind viele Verantwortliche in den Gemeinden verunsichert und fühlen sich teilweise auch überfordert. Was ist zukünftig noch erlaubt, beispielsweise im Zusammenhang mit Fotos von Veranstaltungen, auf denen Personen erkennbar sind? Und was ist mit Namen, die im Pfarrbrief veröffentlicht werden?
Das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) der katholischen Kirche(link is external), das am 24.5.2018 in Kraft getreten ist, orientiert sich in wesentlichen Punkten an dem neuen europäischen Datenschutzrecht. Tatsächlich wurde dessen Wortlaut sogar zu weiten Teilen übernommen. Das Regelwerk gilt grundsätzlich für jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten, unabhängig davon, ob diese automatisiert oder manuell, elektronisch oder handschriftlich erfolgt. Personenbezogene Daten sind nach Definition des Gesetzes geeignet, sie mit einer natürlichen Person eindeutig in Verbindung zu bringen. Der Anwendungsbereich des KDG sind kirchlich verfasste Institutionen, wozu unter anderem Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbände, sowie deren Einrichtungen zählen. Auch der Pfarr- oder Gemeindebrief, das Pfarrmagazin und die Gottesdienstordnung fallen darunter: Jedenfalls solange der Herausgeber laut Impressum das Pfarramt oder der Pfarrgemeinderat ist – was oft bis meistens der Fall sein dürfte. Aber selbst wenn das KDG im Einzelfall nicht zur Anwendung kommt, greift automatisch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die einen Tag nach dem KDG endgültig in Kraft gesetzt wurde.
Grundsätzlich kennt das neue Datenschutzgesetz keine Unterscheidung, in welcher Form personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden. Sobald jemand Personen mit einer Digitalkamera fotografiert, ist deren Identifizierung vorstellbar und technisch möglich. Daher gilt schon das Anfertigen digitaler Fotografien als Erfassung personenbezogener Daten und bedarf laut Gesetz der Einwilligung dieser Personen, sofern kein sonstiger Erlaubnistatbestand erfüllt ist. Im Falle der Berichterstattung im Pfarrbrief dürfte ein kirchliches bzw. berechtigtes Interesse nach KDG Art. 6 Abschnitt 1 lit. f bzw. g vorliegen. Somit ist das digitale Fotografieren im Rahmen der redaktionellen Tätigkeit für den Pfarrbrief wahrscheinlich gesetzeskonform, auch ohne Zustimmung der fotografierten Personen (Quelle: https://www.rechtambild.de(link is external))
Vom Fotografieren getrennt ist das Publizieren zu betrachten, also das Veröffentlichen einer Fotografie. Hierfür ist eine gesonderte schriftliche Einverständniserklärung aller abgebildeten Personen erforderlich. Auch hier gilt wieder: sofern es keinen sonstigen Erlaubnistatbestand gibt. Im Falle einer Presseberichterstattung dürfte ein kirchliches bzw. berechtigtes Interesse, die Fotos von einer öffentlichen Veranstaltung im Pfarrbrief abzudrucken, als gegeben vorausgesetzt werden. Zudem käme das Kunsturhebergesetz (KUG) hier weiterhin zur Anwendung (siehe Abschnitt weiter unten).